Energieausweise nicht vorlegen oder fälschen?

Was passiert eigentlich wenn Sie als Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis nicht vorlegen oder gar auf die dumme Idee kommen ihn zu fälschen? Hier finden Sie die Antwort: Energieausweis nicht vorlegen: Wie sie unseren Informationen zum Thema: Vorlage des Energieausweises entnehmen können, ist der Sachverhalt für Bestandsimmobilien und Neubauten klar geregelt. Mit welchen Folgen habe ich als Mieter oder Verkäufer also zu rechnen wenn ich dem nicht nachkomme?
Das ist keine Rechtsberatung. Konsultieren Sie im Bedarfsfall Ihren Rechtsanwalt! Da sich Gesetzestexte und Rechtsverordnungen ändern können, übernehmen wir diesbezüglich keine Garantien und keine Haftung. Informieren Sie sich bitte unter: www.gesetze-im-internet.de. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können dort in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.

Wird einem potenziellen Mieter oder Käufer der Energieausweis nicht spätestens nach Aufforderung vorgelegt, oder wenn ein Vermieter, Verpächter oder Verkäufer einen Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, drohen dem Vermieter oder Verkäufer dabei stattliche Bußgelder bis zu 15.000 Euro, da dieses eine Ordnungswidrigkeitdarstellt die strafrechtlich verfolgt werden kann.

Der Eigentümer oder Vermieter kommt auf die dumme Idee einen Energieausweis zu fälschen?

Falschangaben im Energieausweis eines Immobilienkaufs, berechtigt den Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Erstattung angefallener Kosten vom Verkäufer verlangen. Dabei kann man sich es sicher leicht vorstellen, dass es dabei nicht bleibt. Entstandene Zinsen und Anwaltskosten werden genauso zurück gefordert werden können, wie der bereits bezahlte Verkaufspreis der Immobilie. Ein schlauer Käufer würde einen solchen Vorfall sicherlich auch zur Anzeige bringen um seine Ansprüche zu untermauern.

„Handbuch des Mietrechts:
Wurde der Energieausweis nicht entsprechend der Vorschriften der EnEV ausgestellt, hat der Vermieter rechtlich gesehen überhaupt keinen Energieausweis im Sinne von §16 Abs. 2 EnEV vorgelegt, was wiederum gemäß § 27 Abs. 2 EnEV ein Bußgeld nach sich ziehen kann. FRIERS, aaO.“

Was bedeutet das für einen Mieter? Es ist auch hier ganz einfach: Recht zur fristlosen Kündigung der Mietverhältnisses und Schadensersatzanspruch.
Umzugskosten, die Suche nach einer neuen Wohnung, gezahlte Maklerprovisionen usw. sind dann sicherlich die Punkte, die der Mieter dann mit dem Vermieter gerichtlich zu klären hat.

„Handbuch des Mietrechts:
Sollte der Vermieter einen Energieausweis selbst fälschen, um einen niedrigeren Energiebedarf/-verbrauch des Gebäudes vorzutäuschen, kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters gem. §§280 Abs.1,241 Abs.2 BGB sowie das Recht zur fristlosen Kündigung der Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1 BGB in Betracht. BLANK/BÖRSTINGHAUS, § 543 Rdn. 34.“

Das ist keine Rechtsberatung. Konsultieren Sie im Bedarfsfall Ihren Rechtsanwalt! Da sich Gesetzestexte und Rechtsverordnungen ändern können, übernehmen wir diesbezüglich keine Garantien und keine Haftung. Informieren Sie sich bitte unter: www.gesetze-im-internet.de. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können dort in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.